Wohnungsbau-Turbo: Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Überblick
Im Dezember berichteten wir zum Thema "Warum Gemeinden das Einvernehmen nach § 36 BauGB kaum verweigern können". Dabei haben wir auf das neue Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus hingewiesen und die Anfrage der FWG-Fraktion an die Verwaltung, welche konkreten Änderungen das Gesetz bringt und ob auch das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) betroffen ist.
Über eine umfangreiche zweiteilige Mitteilung in der Ausschusssiztung des ATU am 08.01. hat uns die Verwaltung die Antwort gegeben aus der wir hier zusammengefasst informieren möchten:
Kurz: Mit mehreren neuen gesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene sollen Planung, Genehmigung und Realisierung von Wohnungsbauprojekten deutlich beschleunigt werden. Die Änderungen erleichtern insbesondere Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen, schaffen Flexibilität für Wohnraumerweiterungen und entlasten Bauherren bei Vorschriften wie der Stellplatzpflicht:
1. Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
In Kraft seit: 30.10.2025
Das Gesetz („Wohnungsbau‑Turbo“) enthält umfassende Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) mit dem Ziel, Wohnungsbau schneller und unkomplizierter zu ermöglichen.
Zentrale Inhalte
- Erleichterte Abweichungen von Bebauungsplänen (§ 31 Abs. 3 BauGB).
- Möglichkeit zur Abweichung vom Einfügen in die Umgebung (§ 34 Abs. 3a und 3b BauGB).
- Einführung des neuen § 246e BauGB (befristete Sonderregelungen bis 31.12.2030).
- Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB als zwingende Voraussetzung für alle Abweichungen (Ausnahme: § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1b BauGB → Einvernehmen nach § 36 BauGB).
Bedeutung für die Praxis
Mit den neuen Regelungen kann ein Wohnungsbauvorhaben oftmals ohne Änderung eines Bebauungsplans zugelassen werden – sofern:
- öffentliche Belange berücksichtigt werden,
- nachbarliche Interessen gewahrt bleiben,
- die städtebaulichen Ziele der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.
Die kommunale Planungshoheit bleibt gesichert.
Empfehlungen für Gemeinden
- Zuständigkeiten klären
Z.B. Anpassung der Hauptsatzung, um Zustimmungen nach § 36a BauGB praktikabel zu delegieren. - Orientierungsrahmen beschließen
Beispiele:- Sozialwohnungsquote
- Bauverpflichtungen
- Regeln zu Nutzungsarten
- Vorgaben für Infrastrukturkosten
Ein Orientierungsrahmen schafft Transparenz, ersetzt jedoch nicht die Einzelfallprüfung.
Weitere Informationen:
https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/baurecht/bau-turbo/umsetzer
2. Zweites Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften (RLP)
Materielle Änderungen seit: 01.11.2025
Formelle Änderungen ab: 01.01.2026
Dieses Landesgesetz ändert die Landesbauordnung Rheinland‑Pfalz (LBauO) mit Fokus auf beschleunigte Verfahren und angepasste Brandschutzvorgaben.
Wesentliche Neuerungen
-
Wegfall der Stellplatzpflicht
Keine Pflicht zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze, wenn unter bestimmten Bedingungen Wohnraum in Gebäuden entsteht und das Gebäude mindestens zwei Jahre alt ist. -
Zentrale Einreichung von Bauanträgen ab 01.01.2026
→ künftig bei der Kreisverwaltung, nicht mehr bei der Verbandsgemeinde.
Die neuen Bundes- und Landesregelungen schaffen spürbare Erleichterungen für den Wohnungsbau. Während Bauherren flexibler und schneller agieren können, behalten Gemeinden ihre städtebauliche Kontrolle durch das verpflichtende Zustimmungserfordernis. Insgesamt leisten die Neuerungen einen wichtigen Beitrag zur effizienteren Schaffung von Wohnraum, immer unter Berücksichtigung öffentlicher Belange, Umweltaspekten und nachbarschaftlicher Interessen.