Berechnung von verbleibenden Steuereinnahmen)
(Achtung: stark vereinfachte – fiktive Beispielrechnung der beiden stärksten Steuereinnahmequellen - zur Veranschaulichung)
„Mathematik ist die Kunst, das Richtige kompliziert auszurechnen. Das LFAG (Landesfinanzausgleichsgesetz) in Rheinland-Pfalz ist eher die Kunst, das Geld der Gemeinde so zu verteilen, dass am Ende andere besser damit planen können als wir selbst.“
Treffender lässt sich der kommunale Finanzausgleich kaum beschreiben. Fakt ist aber auch: Das LFAG ist geltendes Recht – wir können es uns nicht aussuchen. Umso wichtiger ist es, die Mechanismen zu verstehen, um für unseren Ort sinnvoll planen zu können.
In der aktuellen Diskussion zur Gewerbesteuer im Ort tauchen allerdings Zahlen auf, bei denen man sich unwillkürlich fragt, ob der Taschenrechner im Energiesparmodus war. Wenn aus komplexen Umlagen plötzlich „7 % Netto“ werden, wirkt das zwar beeindruckend dramatisch – ist aber eher Kategorie „Rechnen nach Gefühl“.
Oder anders gesagt: Wenn von 100 € angeblich nur 7 € übrig bleiben, sollte man vielleicht erstmal prüfen, ob nicht irgendwo zwischendurch großzügig frei interpretiert wurde.
Die Finanzabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung hatte in der vergangenen Sitzungsrunde diese Behauptung ja widerlegt (wir berichteten).
Umso kurioser dass zur falschen “7-Cent Theorie” keine Berechnung offengelegt wurde, gleichzeitig aber die Verbandsgemeindeverwaltung mehr oder weniger kritisiert wird keine Berechnung mitgeteilt zu haben sondern nur die nachgefragten Zahlen.
Die Gewerbesteuer ist weiterhin ein zentraler Bestandteil der kommunalen Finanzierung – also Teil der Lösung und nicht das Problem.
Das eigentliche Problem liegt darin, dass über Umlagen ein unglaublich hoher Teil der gesamten Einnahmen wieder abgeschöpft wird (aktuell ca. 84%). Dadurch schrumpfen die Nettoanteile für die Gemeinde enorm – beispielsweise auf Größenordnungen um die 19 % bei der Gewerbesteuer oder ähnliche Werte bei anderen Steuerarten wie beispielsweise ca. 15% beim Gemeindeanteil der Einkommensteuer, um die aktuell zwei größten Steuereinnahmequellen der Ortsgemeinde zu nennen.
Das ist unerfreulich genug, auch ganz ohne kreative Prozentakrobatik.
Gerade deshalb gilt: Wer mit Zahlen Politik machen will, sollte sie vorher wenigstens einmal durchrechnen und verstehen wie sie entstehen. Denn neben dem ohnehin schon recht komplexen Finanzausgleich haben wir noch genug echte LFAG-Baustellen, wie die hohen Nivellierungssätze oder auch eine Grundsteuerreform, die vielerorts für sehr sportliche Hebesätze gesorgt hat.
Kurz gesagt: Die Situation ist schon kompliziert genug – da müssen wir sie nicht noch mit Fantasiewerten aufpeppen.
Da sich niemand so richtig in die Karten schauen lassen will, was deren Berechnungen angeht (bei der Verwaltung verstehen wir das – wer ständig auf Genauigkeit geprüft wird, zeigt ungern halbgare vereinfachte Rechenwege), machen wir es einfach selbst, “sehr vereinfacht” für die zwei größten Steuereinnahmequellen.
Die folgende Beispielrechnung basiert auf den aktuellen Zahlen aus der Haushaltsplanung 2026. Wichtig ist aber: Das Ergebnis wird so in der Realität vermutlich nie 1:1 in einem Haushalt stehen. Warum? Weil z.B. Steuersätze und Messbeträge aus völlig anderen Zeiträumen berechnet werden – also eher ein Blick durchs Milchglas als eine saubere Momentaufnahme.
Deshalb: Bitte nur mit dem Hintergrund einer vereinfachten ungenauen Beispielrechnung betrachten – und am Ende erklären wir auch nochmal deutlich, warum das Ganze eher zur Veranschaulichung dient als zur exakten Buchführung:
Beispielrechnung zur Veranschaulichung
Ausgangsdaten (basierend auf Planungsdaten des Haushalts 2026):
- Verbandsgemeindeumlage: 37,48 %
- Kreisumlage: 47,00 %
- Umlagensatz Gesamt: 84,48 %
- Gewerbesteuer-Hebesatz: 405 %
- Gewerbesteuer-Nivellierungssatz: 380 % (bzw. 345% ohne Gewerbesteuerumlage)
- Brutto-Einnahmen Gewerbesteuer Prognose: 980.000 €
- Brutto-Einnahmen Einkommensteuer Prognose: 1.909.000 €
1. Gewerbesteuer
Da der tatsächliche Hebesatz (405 %) über dem Nivellierungssatz (380 %) liegt, werden die VG- und Kreisumlagen nur auf Basis der niedrigeren, fiktiven Steuerkraft, auf dem Nivellierungssatz, berechnet. Der “Überhang” verbleibt fast komplett bei der Gemeinde! (Bei den Realsteuern um so höher, je höher der Hebesatz der Gemeinde über dem jeweiligen Nivellierungssatz liegt).
Berechnungsschritte:
- Gewerbesteuer-Messbetrag:
980.000 € / 4,05 = ca. 241.975,31 € - Gewerbesteuerumlage (an Bund/Land):
Messbetrag x Vervielfältiger (ca. 35 %) = ca. 84.691,36 € - Steuerkraftzahl (Basis für Umlagen):
(Messbetrag x 3,80) - Gewerbesteuerumlage = ca. 834.814,81 € - Abzuführende Umlagen:
- Verbandsgemeindeumlage (37,48 %): 312.888,59 €
- Kreisumlage (47,00 %): 392.362,96 €
- Summe VG- + Kreisumlage: 705.251,55 €
Ergebnis Gewerbesteuer:
- Verbleibender Betrag: 980.000,00 € - 84.691,36 € - 705.251,55 € = 190.057,09 €
- Prozentualer Verbleib: 19,39 % der Brutto-Einnahmen.
2. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer entspricht die Steuerkraft direkt den Einnahmen, da es hier keinen Hebesatz-Unterschied gibt. Die Umlagen greifen voll auf den Gesamtbetrag.
Berechnungsschritte:
- Einnahmen: 1.909.000,00 €
- Abzuführende Umlagen:
- Verbandsgemeindeumlage (37,48 %): 715.493,20 €
- Kreisumlage (47,00 %): 897.230,00 €
- Summe VG- + Kreisumlage: 1.612.723,20 €
Ergebnis Einkommensteueranteil:
- Verbleibender Betrag: 1.909.000,00 € - 1.612.723,20 € = 296.276,80 €
- Prozentualer Verbleib: 15,52 % der Einnahmen.
Zusammenfassung der Ergebnisse
| Steuerart | Brutto-Einnahme | Verbleib in Euro | Verbleib in % |
|---|---|---|---|
| Gewerbesteuer | 980.000,00 € | 190.057,09 € | 19,39 % |
| Einkommensteueranteil | 1.909.000,00 € | 296.276,80 € | 15,52 % |
| zusammen | 2.889.000,00 € | 486.333,89 € | 16,83 % |
Hinweis: Die hohe Gesamtbelastung durch Umlagen von 84,48 % führt dazu, dass der Gemeinde im Schnitt nur rund 16,83 % ihrer beiden Hauptsteuereinnahmen zur freien Verfügung verbleiben. Durch den erhöhten Hebesatz bei der Gewerbesteuer kann sich die Gemeinde aber einen kleinen finanziellen Vorteil sichern.
WICHTIGE ANMERKUNG: Aussagekraft und Komplexität der Umlageberechnung nach dem LFAG RLP
Die aufgeführte Berechnung stellt eine extrem vereinfachte Modellrechnung dar. Sie kann maximal als grobe Einschätzung und Wissen hinter der Berechnung dienen. Sie zeigt grob das grundsätzliche proportionale Verhältnis auf, wie viel “fiktiv” von einem eingenommenen Euro Steuergeld nach Abzug der Umlagen rein rechnerisch bei der Gemeinde verbleiben könnte, basierend auf den Ausgangswerten.
In der kommunalen Praxis ist eine exakte Nachrechnung für uns jedoch kaum möglich, da das System des rheinland-pfälzischen Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) eine extreme mathematische und bürokratische Komplexität aufweist.
Warum eine exakte Berechnung hochkomplex und kaum nachvollziehbar ist
Eine millimetergenaue Berechnung scheitert an mehreren Variablen (wir haben mehrfach in den Beratungen darauf hingewiesen), die von außen steuernd eingreifen:
- Der unterjährige Zeitversatz (Erhebungszeitraum): Die Umlagen des aktuellen Jahres basieren nach LFAG auf einem künstlichen, verschobenen Steuerjahr (4. Quartal des Vor-Vorjahres und 1. bis 3. Quartal des Vorjahres). Aktuelle Haushaltsdaten und reale Umlagezahlungen laufen dadurch permanent zeitversetzt und asynchron gegeneinander. Pro Quartal spielt dabei auch noch die nächsten Punkte eine Rolle (Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage und Hebesätze).
- Die Dynamik des Gewerbesteuermessbetrags: Die Gewerbesteuer ist keine statische Größe. Rückzahlungen, Nachzahlungen oder Stundungen von Unternehmen verändern den Messbetrag rückwirkend. Der Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage wird zudem aus Durchschnittswerten berechnet, die sich unterjährig verschieben können.
- Zusätzliche Umlageparameter: Die finale Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich nicht nur aus Gewerbe- und Einkommensteuer zusammen. Es fließen auch die Grundsteuern A und B, die Umsatzsteueranteile sowie die Familienleistungsausgleichs-Anteile ein, Hebesätze der Realsteuern, etc. . Alle diese Faktoren beeinflussen die exakte Höhe der Kreis- und VG-Umlage.
Die exakte Berechnung gleicht einer mathematischen Gleichung mit Dutzenden variablen Parametern, die letztlich bspw. nur von einer Finanzabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung über eine LFAG-Berechnungssoftware des Landes abgebildet werden kann.