Bungert / Heege
Bebauungsplan der Innenentwicklung?
Zweiteilung des Ortes durch nach innen gerichtete Siedlungsentwicklung verhindern
("Aufm Bungert"; Einsicht von der erschlossenen Peter-Friedhofen-Str.; links und Hintergrund: Bebauung; rechts: Gärten)
In der Ortsgemeinderatssitzung vom 15.03.2012 haben wir erläutert, warum es uns so wichtig ist das Planungsgebiet "Aufm Bungert / Ober der Heege" als Bebaungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB durchzuführen.
Unter spürbarem Druck stehend, die gesetzlichen Auflagen in Punkto Kita-Plätze bis Ende 2013 zu erfüllen, die erheblichen Kosten für Ausgleichsmaßnahmen im Griff halten zu können und auch der Dorfentwicklung sowie dem Flächennutzungsplan gerecht zu werden, sehen wir im Verfahren nach §13a BauGB für das Plangebiet die optimale Lösung.
Die Vorteile, die hier das besagte §13a-Verfahren ausspielen kann sind u.a.:
- keine förmliche Umweltprüfung oder -bericht erforderlich
- kein Ausgleich erforderlich, wenn Grundfläche weniger als 20.000 qm
- insbesondere sind Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung zu berücksichtigen
- einfachere Umsetzung der Planung und mehr Rechtssicherheit (insbesondere wenn Grundfläche weniger als 20.000 qm; §214 Abs.2a Nr.1 BauGB )
Daher rechnen wir hier mit deutlicher Zeit- und Kostenersparnis.
Für ein Verfahren nach §13a BauGB sind aber auch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- muss alternativ Wiedernutzbarmachung von Flächen oder Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung dienen
- festgesetzte Grundfläche muss kleiner als 20.000 qm sein oder alternativ zwischen 20.000 und 70.000 qm, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, liegen
- wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Gesetz vorliegt ist das Verfahren ausgeschlossen
- wenn die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt werden ist das Verfahren ausgeschlossen
All diese Punkte veranlassen uns dazu, das §13a-Verfahren hier in Betracht zu ziehen. Mit einer festgesetzten Grundfläche von unter 20.000 qm und vielen Innenentwicklungsmaßnahmen, die die Infrastruktur von Weitersburg stärken, Zersiedlung sowie ungegliederte, bandartige Siedlungsentwicklung verhindern und sich wieder auf den Hauptsiedlungsbereich konzentriert, sehen wir hierin ein schnellere und einfachere Lösung. Auch liegt nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hier keine Pflicht zur Prüfung vor und das Plangebiet liegt weder in einem ausgewiesenen Natura2000-, FFH- oder Naturschutzgebiet, in keinem Biosphärenreservat, National-, Naturpark oder Landschaftsschutzgebiet.
Die Siedlungsentwicklung in Weitersburg hat sich im letzten Jahrzehnt besonders stark im Norden ausgedehnt. Eine gute und nötige Entwicklung, wenn man heute die schon sehr fortgeschrittene Bebauung dort betrachtet, mit Staffelstück sowie mit Gewerbegebiet. Einen kleinen Haken hatte die Entwicklung jedoch unserer Meinung nach, denn in dem Ende der Neunziger erstellten Baugebiet "Hinter dem Dorf" hatte man versäumt das Plangebiet vorallem durch den Bereich "Aufm Bungert" zu erweitern. Der damals auch schon im Gemeinderat geforderte Lückenschluß, bis hin zur Grenzhausener Straße, war leider an den Mehrheitsverhältnissen in der Abstimmung gescheitert.
Das Ergebnis liegt heute vor:
Die Zweiteilung des Ortes schreitet weiter und weiter fort. Eine Quasi-Trennlinie könnte man rein gedanklich durch eine Verlängerung "Keltrißstraße"-"Aufm Bungert", wie in der Grafik, andeuten. Die Trennung wirkt durch das aktuelle Straßennetz noch verstärkt, da sich der Hauptverkehr (außer Anlieger) mehr oder weniger komplett durch die Hauptstraße und Grenzhausener Str. (rot eingezeichnete Kreisstraße in nördliche Richtung) schiebt. Ein deutliches Ungleichgewicht bildet zudem die soziale Infrastrucktur (in der Grafik durch rote Pins angedeutet). Nachdem der überwiegende (fast ausschließliche) Teil an Geschäften, sozialen Einrichtungen wie Sportplatz, Kirche, Pfarrheim, Gaststätten, Schule, Sporthalle, auch Gemeindebüro, Feuerwehr, Banken etc. ... sich in Teil 1 (im Südlichen der zwei Teile) befindet, weist Teil 2 (der nördliche Teil) bis auf die Mühle fast nur Wohngebiet und das abgetrennte Gewerbegebiet nordöstlich aus. Eine De-Zentralisierung ist unserer Meinung nach die Folge, die eine Auflösung des Ortskerns auslösen könnte. Der Hauptsiedlungsbereich um die soziale Infrastruktur (mit einem grünen Kreis in der Grafik angedeutet) würde folglich zerfallen und der Ort von innen heraus langsam absterben.
Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung sind daher zwingend notwendig und unseres Erachtens perfekt durch die Aufstellung des Bebauungsplans "Aufm Bungert / Ober der Heege" zu erreichen (in der Grafik blau dargestellt). Wege zwischen Nord und Süd würden einfacher und kürzer. Soziale Infrastruktur viel besser erreichbar (insbesondere für Kinder und ältere Bürger).
Für uns dient daher das Plangebiet insbesondere der Nachverdichtung und vielen Maßnahmen der Innenentwicklung. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB erscheinen uns nach obiger Begründung gegeben. Nun soll nach Beschluss des Ortsgemeinderates vom 15.03.2012 eine Rechtskanzlei klären, inwiefern ein Verfahren nach §13a BauGB in diesem Fall rechtssicher durchgeführt werden kann, da seitens der Verwaltung hier Ausschlussgründe hinsichtlich der aufgeführten Schutzgüter unter Buchstabe b des §1 Abs. 6 Satz 7, "die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes" bestehen würden.
Weitere Info:
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