Vereinssatzung
Satzung der Freien Wählergruppe Weitersburg e.V.

Verabschiedet in der Gründungsversammlung am 25.11.2008

Geändert in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2011

§ 1 - Name und Sitz

(1) Die Freie Wählergruppe führt den Namen “Freie Wählergruppe (FWG) WEITERSBURG e. V.”

(2) Die Freie Wählergruppe hat ihren Sitz in 56191 Weitersburg

§ 2 - Ziel und Zweck

(1) Die “Freie Wählergruppe (FWG) WEITERSBURG e. V.” ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung im Ortsgemeinderat WEITERSBURG anstrebt.

(2) Sie hat den Zweck, bei der kommunalpolitischen Willensbildung, d. h. bei der Vorbereitung von Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde WEITERSBURG mitzuwirken.

(3) Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie sich zu den Grundsätzen des Paragraphen 2 bekennen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist.

§ 4 - Rechten und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

(2) Es ist ein finanzieller Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens zum 30 April zu erbringen. Über Befreiungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand. Wer mit dem fälligen Beitrag mehr als ein Jahr im Verzug ist, verliert automatisch die Mitgliedschaft.

(3) Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist, durch Tod, oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Freien Wählergruppe schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist bei der nächsten Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter sowie weiteren Beisitzern. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte die Wahl in das Jahr der Kommunalwahl fallen, ist die Mitgliederversammlung nach dem Kommunalwahltermin durchzuführen.

(3) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstands sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.

(4) Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählergruppe wahr.

(5) Die Einberufung der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 2. Vorsitzenden und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied.

(6) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen Mitglieder hinzuziehen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ der Wählervereinigung ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr einzuberufen ist. Sie ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. Die Einladungen mit Tagesordnung haben mit einer Frist von mindestens 6 Tagen schriftlich oder durch Bekanntgabe im Veröffentlichungsorgan der Ortsgemeinde WEITERSBURG zu erfolgen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen und Abstimmungen durch die Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied der Wählervereinigung ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 8 - Aufstellung der Kandidatenliste für die Ortsgemeinderatswahl

Die zur Wahl des Ortsgemeinderates WEITERSBURG berechtigten Mitglieder stellen in geheimer Wahl die Kandidatenliste zur Wahl des Ortsgemeinderates nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen auf.

§ 9 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 - Vertretung

Der Verein wird im Geschäftsverkehr vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten (gemäß § 26 BGB). Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 - Haftung

Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der Wählergruppe findet nicht statt. Es bewendet sich bei den Vorschriften des BGB.

§ 12 - Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein evtl. noch vorhandenes Vermögen soll der Ortsgemeinde Weitersburg für deren satzungsgemäße Zwecke zufließen.

§ 13 - Schlussbestimmungen

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.